Regelung bei Krankheit

Bei Infektionskrankheiten (die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind) ist die Einrichtung umgehend zu informieren. Bei Wiederaufnahme ist in diesem Fall eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. (§ 34 Infektionsschutzgesetz)

Krankheit